Was Sie bei der gesetzlichen Erbfolge beachten müssen

Falls Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag erstellt haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Prinzip: „Das Gut rinnt wie das Blut!“

Das bedeutet, dass (bis auf den Ehegatten – dieser hat ein eigenes Erbrecht) nur Blutsverwandte ein gesetzliches Erbrecht besitzen.

Die Erbfolge richtet sich nach dem Ordnungsprinzip. Alle
direkten Nachkommen gehören zur 1. Ordnung.

Falls es Erben der 1. Ordnung gibt, werden weitere Ordnungen
nicht berücksichtigt. Innerhalb einer Ordnung erben die nächsten Verwandten – in der 1. Ordnung also die leiblichen oder adoptierten Kinder. Falls ein Kind verstirbt, treten dessen Kinder an die eigene Stelle.

 

Die 2. Ordnung besteht aus den Eltern und deren Abkömmlingen.

Die 3. Ordnung beginnt bei den Großeltern. Es gibt beliebig viele Ordnungen. Sind keine gesetzlichen Erben zu ermitteln oder schlagen diese das Erbe aus, erbt der Staat.

Besonderes Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte erhält immer mindestens ¼ der Erbmasse. Falls die Ehe eine Zugewinngemeinschaft ist, kommt automatisch ¼ pauschaler Zugewinn hinzu. Der Ehegatte erhält in einer Zugewinngemeinschaft immer mindestens die Hälfte des Vermögens!

Ob der Ehegatte mehr als 50 % erbt, hängt von den weiteren Erben und deren Verwandtschaftsgrad ab.

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Mit Hilfe des „Vervielfältigers“ lässt sich die Erbschaftssteuerlast des Hinterbliebenden massiv reduzieren. Dies ist besonders für vermögende Privatkunden von Interesse.

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Schenkung

Etwas Verschenken ist eine der schönsten Freuden des Lebens, sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten.

Leider hat der Gesetzgeber hier ebenfalls Anspruch auf Steuern – die Höhe der hinterlegten Freigrenzen richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Beschenkten zum Schenker.

Sonderkonzept: Schenken mit Vetorecht

 „Geben mit warmen Händen!“ also eine Schenkung zu Lebzeiten, wird von vielen unserer Kunden angefragt. Jedoch soll hierbei häufig die Möglichkeit eines Vetorechts enthalten sein. Im klassischen Sinne ist dies jedoch nicht möglich, da der Beschenkte immer über das komplette Geschenk verfügen muss.

Unser Sonderkonzept „Schenken mit Vetorecht“ bietet dem Schenkenden die Möglichkeit, bei Ausgaben des Beschenkten sein „Veto“ einzulegen. Dies führt dazu, dass der Beschenkte nur an die Ersparnisse gelangt, sofern der Schenkende sein „OK“ dazu gibt.

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